GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Stewag Stanzformen AG

  1. Offerten

    Offerten sind 3 Monate gültig. Angebote, die aufgrund ungenauer Vorlagen erfolgen, sind Richtofferten und müssen als solche bezeichnet werden.

  2. Preise

    Die offerierten oder bestätigten Preise sind stets Nettopreise. Sie verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge, die vor Auftragsbeendigung eintreten. Preisänderungen infolge von Korrekturen durch den Autor nach Erteilung des «Gut-zur-Ausführung» bleiben vorbehalten.

  3. Zahlungsbedingungen

    Vorbehältlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu erfolgen.

  4. Lieferbedingungen

    Die Lieferung der Ware erfolgt ab Werk, exklusive MWST.

  5. Haftung

    Unverschuldete Überschreitung des Liefertermins, z. B. infolge höherer Gewalt sowie von Streiks und Betriebsstörungen, berechtigen den Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Forderung von Schadenersatz.

  6. Gewährleistung der Qualität

    Der Hersteller garantiert, dass die gelieferte Ware den schriftlich zugesicherten Eigenschaften und Leistungen sowie den schriftlich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die branchenüblichen Toleranzen für Spezifikationen, Masse, Ausführung und Material bleiben ausdrücklich vorbehalten. Reklamationen bezüglich Qualität und Ausführung müssen innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angebracht werden.

  7. Mängelrügen

    Bei Verschulden übernimmt der Hersteller die Haftung für Mängel durch Korrektur oder Neuanfertigung einwandfreier Ware bis zum ursprünglichen Auftragswert. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

  8. Geheimhaltung

    Dem Hersteller vom Besteller übergebene Vorlagen, Anweisungen und Programme werden geheim gehalten.

  9. Bemusterte Neuentwicklungen

    Diese bleiben geistiges Eigentum des Herstellers und dürfen nicht weitergegeben werden.

  10. Programme

    Diese werden nicht an Dritte abgegeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung beträgt ab Datum des letzten Auftrages 5 Jahre.

  11. Gerichtsstand

    Zur Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz des Herstellers zuständig, sofern schriftlich keine andere Abmachung getroffen wird. Es ist schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschlus des Wiener Kaufrechts.